Satzung

Satzung
§ 1

Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „AMALI“.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form “e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Grünbach.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, Nächstenliebe und Verantwortung gegenüber notleidenden und hilfsbedürftigen Kindern, Jugendlichen und Witwen in Uganda insbesondere in Kitokolo zu wecken und zur Linderung der Not beizutragen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln, sowie die Hilfe durch die Vereinsmitglieder und beauftragte Personen vor Ort für Kinder, Jugendliche und Witwen in Afrika verwirklicht. Dadurch sollen vor allem die Lebensumstände des oben genannten Personenkreises verbessert werden.
(3) Verfügbare Mittel können außerdem für die Hilfe in besonderen Notfällen verwendet werden, von denen die Kinder, Jugendlichen und Witwen und ihre Umgebung betroffen sind.
(4) Der Verein wirbt für die Durchführung dieses Zweckes. Er finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Durch Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung; der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche und juristische Personen
erwerben, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Über eine teilweise oder gänzliche Freistellung von Zahlungen des Beitrages in begründeten Einzelfällen entscheidet der Vorstand.
(2) Die Aufnahme als Mitglied soll schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(4) Ein Ausschluss kann durch den Vorstand aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Verhalten des Mitgliedes dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins entgegensteht. Dem Betroffenen muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 6
Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt über die Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Darüber hinaus kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit keine anderen Festlegungen getroffen sind.
Anträge auf Änderung der Satzung des Vereins werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen.
§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Die anderen Vorstandsmitglieder vertreten stets zwei gemeinsam.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berufen.
(4) Der Vorstand kann zur Bearbeitung der Aufgaben des Vereins eine Geschäftsführung einrichten. Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers werden dann in einer Ordnung der Geschäftsführung geregelt.
§ 10

Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11

Auflösung

(1)Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
(2)Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an eine andere als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für den Dienst an notleidenden Kindern, Jugendlichen und Witwen und wird damit ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwandt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.